Steuerrecht

Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Keine Gewinnermittlung nach § 5 EStG

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Harrer/Pira, Die (nicht)unternehmerisch tätige Bau-ARGE, RdW 2016/346, 451 ff, sehen unternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Unternehmer im Sinn des UGB und bejahen deren Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB, sofern sie nach Überschreiten der Umsatzschwelle nicht nach § 8 Abs 3 UGB in eine OG oder KG umgewandelt werden. Der vorliegende Beitrag analysiert die Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz. Systemkonsistente Lösungen werden in drei Beispielen praktisch erprobt. Eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mangels Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nicht zulässig.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/473

16.09.2016
Heft 9/2016
Autor/in

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.