In aller Kürze

Gesetzesprüfungsantrag zur Sicherheitsleistung nach dem LSD-BG

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der VfGH hat vier Anträge der Landesverwaltungsgerichte Oberösterreich und Steiermark auf Aufhebung des § 34 LSD-BG wegen Verfassungswidrigkeit mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen aufgrund Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zurückgewiesen (VfGH 12. 12. 2018, G 104/2018 ua). Mit Urteil vom 13. 11. 2018, C-33/17, Cepelnik d.o.o., hat der EuGH zur Vorgängerbestimmung von § 34 LSD-BG, nämlich § 7m AVRAG, ausgesprochen, dass das Unionsrecht den österreichischen Regelungen über Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung bei begründetem Verdacht einer Verwaltungsübertretung iZm der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping entgegensteht. Dies gelte laut VfGH auch für die nunmehr geltende Regelung, sodass § 34 LSD-BG in den Verfahren vor den antragstellenden Gerichten nicht anzuwenden ist. Die Anträge sind daher mangels Präjudizialität der als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
ARD 6638/2/2019

28.02.2019
Heft 6638/2019