Gem § 11 VersVG tritt die Fälligkeit der Versicherungsleistung grundsätzlich mit dem Abschluss der nötigen Erhebungen des Versicherers ein. In der Rs 7 Ob 209/23w wies der OGH darauf hin, dass die Fälligkeitsregelung des § 11 VersVG gem § 15a Abs 1 VersVG zum einseitig zwingenden Recht zählt und eine abweichende Vereinbarung zulasten des Versicherungsnehmers unwirksam ist. Im konkreten Fall enthielten die Bedingungen für eine Kfz-Kaskoversicherung eine Klausel, welche die Fälligkeit der Versicherungsleistung bei einem Teilschaden von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig machte. Der OGH qualifizierte die Klausel als gesetzwidrig, weil sie nicht durch den Gesetzesbegriff der nötigen Erhebungen gedeckt ist.
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