Die Einbringung eines EU in eine Personengesellschaft außerhalb des UmgrSt-Rechts sei weder als Betriebsveräußerung noch als Betriebsaufgabe mit nachfolgender Neugründung durch die Gesellschaft, sondern als einkommensteuerlich unerheblicher Wandel der Rechtsform anzusehen. Erhalte der einbringende EU Abgeltungszahlungen oder werden die Wirtschaftsgüter bei der Personengesellschaft nicht mit den Buchwerten, sondern mit höheren Werten angesetzt, ergäbe sich beim Einbringenden eine Gewinnrealisierung.
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