Die Finanzierung nach dem WKG beruhe auf einem Mischsystem, das in seinen Grundzügen auf das Handelskammergesetz 1946 zurückgehe und beschäftigte sowohl aus Legalitäts- als auch Gleichheitsgesichtspunkten wiederholt den VfGH. Eine Quintessenz der Judikatur sei die Verschiedenheit der Umlagenfinanzierung im Vergleich zur Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Der Beitrag untersucht die normative Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus der Perspektive des Gleichheitssatzes.
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