Werden Grundstücke an Bauträger zur Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Tiefgaragen etc veräußert und behält der Veräußerer den Grundanteil für Wohnungen, Geschäftsräume, Tiefgaragenplätze etc für Einheiten zurück, die für ihn zu errichten sind, stelle sich die Frage, wie eine solche Vereinbarung abgabenrechtlich zu würdigen sei.
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