Der Abschlussprüfer habe der geprüften Gesellschaft und deren Gläubigern Schadenersatz zu leisten, wenn er sorgfaltswidrig gehandelt habe. Der Schadenersatz sei aber auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Wenn der Schaden diese Höchstbeträge übersteige, seien die Gesellschaft und die Gläubiger nicht anteilsmäßig zu befriedigen. Der OGH habe nun klargestellt, dass die Ansprüche der Gesellschaft vorgehen (OGH 21. 6. 2023, 3 Ob 58/23k).
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