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HinweisgeberInnenschutzgesetz im NR beschlossen

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Am 1. 2. 2023 hat der NR das HinweisgeberInnenschutzgesetz beschlossen, mit dem die RL 2019/1937/EU vom 23. 10. 2019 in nationales Recht umgesetzt wird. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie eingetragene Personengesellschaften ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, binnen 6 Monaten ab Kundmachung des Gesetzes im BGBl ein internes Meldesystem einzurichten, für Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt die Verpflichtung ab 17. 12. 2023.

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Artikel-Nr.
RdW 2023/71

17.02.2023
Heft 2/2023