Steuersystematisch und teleologisch sei die Beteiligung an einer hybriden vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zwingend in das Anwendungsspektrum der Hinzurechnungsbesteuerung einzureihen. Sofern man zur legistischen Anpassung tendiere, solle der Komplex der hybriden Gesellschaften insgesamt berücksichtigt werden. Neben Regelungen zu hybriden vermögensverwaltenden Gesellschaften sollten ua auch Regelungen zu reverse hybrids aufgenommen werden.
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