§ 54 Abs 1 und § 223 Abs 1 BVergG 2018 sowie § 30 Abs 1 BVergGKonz 2018 enthalten eine Verordnungsermächtigung zu näheren Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insb in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gem Anhang VIII BVergG 2018 bzw Anhang VII BVergGKonz 2018 sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder. Dementsprechend werden nun mit der Kerndaten-Verordnung (Kerndaten-VO, BGBl II 2019/57) mit 1. 3. 2019 die Anforderungen an und die Bereitstellung von Metadaten, Kerndatenquellen sowie Kerndaten geregelt.
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