Verordnung des BMSGPK über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe: Beschäftigte mit solchen Vorerkrankungen, die bei der Arbeit einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine befristete Zeit, außer die Betroffenen können ihre Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen oder die Bedingungen in der Arbeitsstätte können so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Mit der vorliegenden Verordnung
BGBl II 2020/203 wird die allgemeine COVID-19-Risikogruppe anhand von medizinischen Indikationen definiert.
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Artikel-Nr.
RdW 2020/305
25.06.2020
Heft 6/2020