In aller Kürze

Internationale Zuständigkeit bei unbekanntem Aufenthaltsort

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 richtet sich die Zuständigkeit nach dem nationalen Recht, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. In der Vorabentscheidung C-183/23, Credit Agricole Bank Polska, gelangte der EuGH unter Berufung auf Vorjudikatur zum Schluss, dass diese Bestimmung nur dann anzuwenden ist, wenn das nationale Gericht über beweiskräftige Indizien für einen Wohnsitz außerhalb des Unionsgebiets verfügt. Insb gelte dies bei Klagen gegen Verbraucher. Wenn der aktuelle Wohnsitz des beklagten Verbrauchers unbekannt ist und ausreichende Indizien für ein Verlassen des Unionsgebiets fehlen, könne die Klage gem Art 18 Abs 2 EuGVVO 2012 nur in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem sich der letzte bekannte Wohnsitz befand. Dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, ändere nichts.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/216

29.04.2024
Heft 7/2024