In aller Kürze

Internationale Zuständigkeit für Schadenersatzklage gegen Gläubigerausschuss

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Im Vorabentscheidungsverfahren C-649/16, Valach/Waldviertler Sparkasse ua, das vom OGH eingeleitet worden ist, gelangte der EuGH zur Auffassung, dass eine Klage, mit der deliktische Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses wegen ihres Verhaltens bei einer Abstimmung über den Sanierungsplan in einem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012, sondern in jenen der (hier alten) EuInsVO 1346/2000 fällt.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/108

06.03.2018
Heft 4/2018