Thema

Judikaturübersicht: Grobes Verschulden des Wegehalters

Mag. Wolfgang Kolmasch

Die deliktische Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB setzt grobes Verschulden voraus. Der folgende Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick zu den Einzelfallentscheidungen, die zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ergangen sind.

Bei der Haftung nach § 1319a ABGB für den mangelhaften Zustand eines Wegs handelt es sich um eine deliktische Haftung, die Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters oder seiner Leute voraussetzt. Während die Wegehalterhaftung die Haftung wegen Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten verdrängt, gehen ihr speziellere Anspruchsgrundlagen, nach denen der Wegehalter auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen muss, vor. Insb haftet der Wegehalter bereits bei leichtem Verschulden, wenn sich seine Verkehrssicherungspflichten aus einem (vor-)vertraglichen Rechtsverhältnis (zB 3 Ob 132/13b = Zak 2013/548, 301; 2 Ob 178/07a = Zak 2008/652, 376: Autobahnmaut) oder einer anderen Sonderbeziehung (siehe etwa 1 Ob 55/09h = Zak 2009/396, 257; 1 Ob 236/07y = EvBl 2008/95) mit dem Wegbenützer ableiten lassen.

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Artikel-Nr.
Zak 2014/271

08.05.2014
Heft 8/2014
Autor/in
Wolfgang Kolmasch

Mag. Wolfgang Kolmasch ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Zivilrecht zuständig, Chefredakteur der Fachzeitschrift Zak („Zivilrecht aktuell“) und veröffentlicht regelmäßig Bücher und Zeitschriftenartikel zu zivilrechtlichen Themen. Ua ist er an zwei ABGB-Kommentaren beteiligt sowie Autor des Standardwerks „Unterhaltsrecht“ und des „Jahrbuch Zivilrecht“.