In aller Kürze

Kein Kostenersatz für Antrag auf Vollstreckbarkeitsbestätigung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Solange kein Zwischenstreit entsteht, kann den Gegner nach Ansicht des OLG Graz (6 Ra 72/18g) für den Antrag auf Ausstellung der Rechtskraft- bzw Vollstreckbarkeitsbestätigung keine Kostenersatzpflicht treffen. Ein Anspruch auf Kostenersatz lasse sich auch nicht damit begründen, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung für die Einleitung des Exekutionsverfahrens notwendig ist und daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/113

05.03.2019
Heft 4/2019