In der Rs G 190/2016 ua hat der VfGH festgehalten, dass ein Parteiantrag auf Normenkontrolle nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen einen prozessleitenden Beschluss gestellt werden kann, weil die Voraussetzung einer "entschiedenen Rechtssache" nicht erfüllt ist (siehe auch VfGH G 120/2015 = Zak 2015/704, 403).
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