In aller Kürze

Kein Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug durch Ruhendstellung des Verfahrens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug kann nach Ansicht des OGH (15 Os 95/16h) aus dem Umstand, dass die Parteien in dem Zivilverfahren gem § 168 ZPO Ruhen vereinbart haben, nicht abgeleitet werden.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2017/31

01.02.2017
Heft 2/2017