2017 stellte die Kommission fest, dass die steuerliche Behandlung, die Luxemburg mittels tax ruling dem Internethändler Amazon von 2006 bis 2014 genehmigte, nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig ist. Der Steuervorbescheid sah insb vor, dass Amazon EU ("Betriebsgesellschaft"; im Folgenden: LuxOpCo) eine laut Kommission künstlich aufgeblähte Lizenzgebühr an Amazon Europe Holding Technologies ("Holdinggesellschaft"; im Folgenden: LuxSCS) zahlt, sodass sich der zu versteuernde Gewinn von Amazon EU wesentlich verringert.
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