Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung als Verfahrenshelfer darf nach Ansicht des VwGH (Ra 2020/18/0228) mangels Rechtsgrundlage nicht über den ERV zugestellt werden. Der Zustellmangel heile aber in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger auf das Dokument zugreift.
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