Im Sachverhalt war entscheidend, ob die aus der Rückgängigmachung einer Lieferung resultierende Umsatzsteuerkorrektur ex tunc oder ex nunc wirkt. Im vorliegenden Fall wurde der Eigentumsvorbehalt zwei Monate nach der Unternehmensübereignung geltend gemacht, weshalb die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum zu korrigieren war. Das BFG habe zutreffend festgestellt, dass die daraus resultierende Umsatzsteuer-
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