Erstmalig ab der Veranlagung für 2018 bestehen aufgrund der Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zwei Möglichkeiten der Erfassung des geldwerten Vorteils für die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kfz für privat veranlasste Fahrten zu benützen.
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