Arbeitsrecht

Konkursbedingter Austritt im Karenzurlaub

( MSchG § 10 § 15, KO § 25 ) Tritt eine Arbeitnehmerin während ihres Karenzurlaubs konkursbedingt aus, kann sie vom Masseverwalter zwar erst nach Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Gerichts gekündigt werden; Kündigungsentschädigung gebührt jedoch dann nicht, wenn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nach Betriebsstilllegung durch den Masseverwalter keine Entgeltansprüche infolge laufenden Karenzurlaubs mehr entstehen.

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Artikel-Nr.
ARD 4813/22/1997

07.02.1997
Heft 4813/1997