Eine Analyse vor dem Hintergrund des Datenschutzes und der abgabenverfahrensrechtlichen Systematik
Im Rahmen dieses Beitrages soll untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen die Abgabenbehörde Einsicht in das im Jahr 2015 statuierte Kontenregister nehmen kann. Das Bankgeheimnis nach § 38 BWG wurde hinsichtlich der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG durchbrochen (§ 38 Abs 2 Z 12 BWG).1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG können Abgabenbehörden eine Kontenregisterabfrage vornehmen, "wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist". Im Fokus dieses Beitrages steht die Kontenregisterabfrage im Zuge von Außenprüfungen, weil die Voraussetzungen derselben in der Praxis teilweise umstritten sind.2 Diese Voraussetzungen könnten sich einerseits aus dem Datenschutzrecht ergeben. Andererseits sind die Voraussetzungen der "Zweckmäßigkeit" und "Angemessenheit" gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG auslegungsbedürftig. Zunächst werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben in Abschnitt 1. dargestellt und nachfolgend die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des KontRegG mit diesen Vorgaben überprüft. In Abschnitt 2. wird sodann versucht, unter Zuhilfenahme der Systematik des Abgabenverfahrens, der Bestimmungen der BAO und der sie beherrschenden Grundsätze, die Bedeutung der Begriffe "zweckmäßig und angemessen" zu ermitteln. Abschließend widmet sich Abschnitt 3. dem Rechtsschutz, welcher sich einerseits aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und andererseits aus dem KontRegG ergibt.
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