Das Rücktrittsrecht in § 165a VersVG idF BGBl 1993/90 bestand nur für Verträge mit Unternehmen im Ausland, nicht jedoch für Inlandsverträge (keine Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte). OGH 30. 1. 2019, 7 Ob 241/18v.
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