Aktuelles / Unionsrecht

Leitlinien der ESMA zu Querverkäufen ("Cross Selling")

Bearbeiter: Mag. Rainer Wolfbauer

Mit Datum vom 11. 7. 2016 hat die ESMA die deutsche Übersetzung der zuvor gemeinsam mit EBA und EIOPA auf der Grundlage von Art 24 Abs 11 MiFID II ausgearbeiteten Leitlinien in Bezug auf "Querverkäufe" im Sinne der Definition des Art 4 Abs 1 Unterabsatz 42 MiFiD II veröffentlicht.1 Demnach handelt es sich bei einem Querverkauf um das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw dasselbe Paket. Im September 2016 hat nunmehr die FMA gegenüber der ESMA mitgeteilt, diese Leitlinien einzuhalten ("Compliance-Erklärung"). Die Leitlinien sind daher von der FMA ab dem 3. 1. 2018 anzuwenden (Rz 8 der Leitlinien).2

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/264

23.11.2016
Heft 11/2016
Autor/in
Rainer Wolfbauer

Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).