Der VwGH habe erkannt, dass das falsche Führen von Lohnkonten nur in einer bestimmten Konstellation zu einer verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren führen könne. Die Rechtsprechung zum Thema Finanzstrafrecht und Lohnverrechnung sei nicht allzu dicht, sodass dieses Erkenntnis einer genaueren Betrachtung unterzogen werden sollte.
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