Literaturübersicht / Schadenersatz

Lutschounig, Anm zu EvBl 2019/1.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 1 Ob 22/18v = Zak 2018/337, 178: Da die Anonymisierung von Entscheidungen zur Veröffentlichung im RIS zur Rechtsprechungstätigkeit der Höchstgerichte zählt, werden Amtshaftungsansprüche wegen unterbliebener Anonymisierung von OGH- oder VwGH-Entscheidungen durch § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen.

Nach Ansicht des Autors ist § 2 Abs 3 AHG in Bezug auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit seit Geltung der DSGVO nicht mehr mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine Ausnahme für die Höchstgerichte verstoße gegen die unbeschränkte Schadenersatzregelung des Art 82 DSGVO und das unionsrechtliche Effizienzgebot.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/76

29.01.2019
Heft 2/2019