In aller Kürze

Mehraufwandszuschlag wegen Korrespondenz in Fremdsprache?

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Der Umstand, dass der Rechtsanwalt mit dem ausländischen Mandanten in einer Fremdsprache kommuniziert und korrespondiert hat, rechtfertigt nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 15/20t) bei der Bemessung des Prozesskostenersatzanspruchs keinen Mehraufwandszuschlag nach § 21 Abs 1 RATG, wenn es sich bei dieser Fremdsprache um die Muttersprache des Anwalts handelt.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2020/234

06.05.2020
Heft 8/2020