Zu 8 Ob 110/16h = Zak 2017/426, 251: Der Rückforderungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Unterhaltsleistungen verjährt analog § 1480 ABGB nach drei Jahren. Wurden die Unterhaltsleistungen aufgrund eines rückwirkend aufgehobenen Titels erbracht, läuft die Verjährungsfrist spätestens ab dessen Aufhebung.
Nach Ansicht der Autorin beginnt die Verjährungsfrist schon vor Aufhebung des Titels zu laufen, wenn die Fakten- und Rechtslage aus Sicht des Unterhaltspflichtigen eindeutig ist.
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