Nach Auffassung des OGH (2 Ob 25/23z; 3 Ob 34/23f) kann die Mitgliederversammlung eines Vereins nicht als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG vorgesehen werden. Eine gegenteilige Regelung in den Vereinsstatuten sei wegen Gesetzwidrigkeit nichtig.
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