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Montrealer Übereinkommen: Anpassung der Haftungshöchstbeträge - BGBl

Bearbeiterin: Barbara Tuma

Die Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr; MÜ) sind nach jeweils 5 Jahren zu überprüfen und an die Inflationsentwicklung anzupassen (Art 24 MÜ). Zuletzt wurden diese Beträge mit Jahresende 2019 erhöht (BGBl III 2019/197), sodass nunmehr nach Durchführung des vorgesehenen Anpassungsverfahrens die Haftungshöchstbeträge des Art 21 MÜ (Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden) und des Art 22 MÜ (Haftung bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter) mit Wirksamkeit ab 28. 12. 2024 entsprechend erhöht wurden (BGBl III 2025/17).

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Artikel-Nr.
RdW 2025/59

13.02.2025
Heft 2/2025