Art 17 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) sieht einen Schadenersatzanspruch gegen das Flugunternehmen bei Tod und Körperverletzung vor. In der Vorabentscheidung C-111/21, Laudamotion, hat der EuGH klargestellt, dass auch für eine psychische Beeinträchtigung ohne Körperverletzung, die ein Passagier bei einem Flugunfall erlitten hat, nach dieser Bestimmung Schadenersatz zu leisten ist, sofern die Beeinträchtigung so gravierend ist, dass sie sich auf den allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann. Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (2 Ob 131/20h = Zak 2021/105, 63). Im Ausgangsverfahren begehrt eine Passagierin vom Flugunternehmen Schadenersatz für eine krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung, an der sie aufgrund eines Unfalls bei der Evakuierung des Flugzeugs leidet, bei dem sie mehrere Meter durch die Luft geschleudert wurde.
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