Das BFG habe entschieden, dass die Auszahlung von Überstunden des Vorjahres nicht als begünstigte Nachzahlung des Vorjahres im Steuerrecht gelte. Vielmehr zählten diese Auszahlungen als Bezüge gem § 67 Abs 10 EStG. Schuster beleuchtet, was dies aus beitragsrechtlicher Sicht in der Sozialversicherung bedeutet.
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