Steuerrecht

Naturparks in der Umsatzsteuer

Reinhold Beiser

Eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Abgrenzung der Reichweite des ermäßigten Steuersatzes

Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Naturparks verbunden sind, werden nach § 10 Abs 3 Z 6 lit c UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 13 % begünstigt. Gleiche Leistungen sind gleich zu besteuern. Eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von begünstigten Naturparkleistungen wird entwickelt.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/552

11.10.2024
Heft 10/2024
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.