Gem § 262 Abs 2 BAO hat eine BVE zu unterbleiben, wenn dies beantragt wird und die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegt wird. Der Antrag auf Direktvorlage sei bzgl der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung negativ zu formulieren.
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