In aller Kürze

Neue BMF-Info zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (BGBl I 2019/91) wurde ab 1. 7. 2020 eine Meldepflicht eingeführt für Steuerberater und Rechtsanwälte bezüglich bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen, die zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten. Das BMF hat nunmehr sein diesbezügliches Informationsschreiben aktualisiert (Info des BMF vom 12. 9. 2023, 2023-0.619.815). Dieses stellt einen Auslegungsbehelf zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes dar und wurde auf Basis von bislang an das BMF herangetragenen Fragen und Stellungnahmen erstellt. Es gibt die derzeitige Rechtsansicht des BMF wieder und steht unter dem Vorbehalt einer sich zu einem späteren Zeitpunkt entwickelnden anderslautenden Auslegung und Anwendung der RL (EU) 2018/822 zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

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Artikel-Nr.
ARD 6868/1/2023

04.10.2023
Heft 6868/2023