In aller Kürze

Neue EU-Verordnung iZm Fahrtenschreibern

Bearbeiterin: Barbara Tuma

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung VO (EU) 2017/548 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers veröffentlicht (ABl L 79 vom 24. 3. 2017 S 1). Wird die Plombierung zwecks Reparatur oder Umbauten des Fahrzeugs entfernt oder aufgebrochen, ist gemäß Art 22 Abs 5 der VO (EU) 165/2014 eine schriftliche Erklärung im Fahrzeug mitzuführen, in der das Datum, die Uhrzeit und die Begründung für die Entfernung oder das Aufbrechen der Plombierung aufgeführt sind. Der erforderliche Inhalt dieser Erklärung wird mit der vorliegenden DurchführungsVO festgelegt und ausdrücklich normiert, dass der Mitarbeiter der Werkstatt, der die Plombierung eines Fahrtenschreibers entfernt oder aufgebrochen hat, die schriftliche Erklärung mit den entsprechenden Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung auszufüllen, zu unterzeichnen und mit einem Stempel zu versehen hat. Auch die Unterschrift des Fahrers ist vorgesehen. Das Original der schriftlichen Erklärung ist im Fahrzeug mitzuführen und eine mit einem Stempel versehene Kopie ist in der Werkstatt aufzubewahren, in der die Plombierung entfernt oder aufgebrochen wurde.

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Artikel-Nr.
ARD 6545/1/2017

21.04.2017
Heft 6545/2017