Der VwGH habe seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach jene Person, welcher die Einkünfte nach nationalem Recht des Quellenstaats zuzurechnen sind, auch für Zwecke der DBA-Anwendung der maßgebende Steuerpflichtige sei. Aber die der Entscheidung zugrunde liegenden Prämissen seien nicht ohne Weiteres erkennbar. Eine ausführlichere Begründung hätte laut Lang mehr Klarheit gebracht.
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