Anmerkungen zu OGH 17. 12. 2020, 3 Ob 33/20y
Eine aktuelle E1 setzt sich mit den Sorgfaltspflichten des § 3 Abs 2 2. Fall IO in Bezug auf Nichtunternehmer (Verbraucher) auseinander. Der OGH geht davon aus, dass Verbraucher grds nicht mittels Einsichtnahme in die Insolvenzdatei verpflichtet sind, sich über die (mögliche) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners zu informieren. Eine Sorgfaltswidrigkeit nimmt das Höchstgericht (bei einem Verbraucher) nur dann an, wenn konkrete - notwendigerweise nur im Einzelfall beurteilbare - Umstände hinzutreten, die auch für einen Nichtunternehmer die Annahme der Insolvenz des Vertragspartners nahelegen, und wenn dessen ungeachtet zumutbare Nachforschungen unterlassen werden. Dieser Sichtweise ist grds zuzustimmen; nicht gefolgt werden kann der E meiner Ansicht nach allerdings vom Ergebnis her.
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