Das Abwicklungsendvermögen werde nicht erhöht, indem nicht getilgte Verbindlichkeiten nicht angesetzt werden. Die Liquidationsbesteuerung diene der Erfassung bisher unbesteuerter stiller Reserven; eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergäbe sich daraus nicht.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.