Die jüngste Aufhebung der Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung durch den VfGH eröffnet über den Einzelfall hinausgehende Einsichten in das Verständnis des Gerichtshofs von der Normenkontrolle und dem Inhalt des Grundrechts auf Datenschutz. Die Entscheidung ist ein weiterer Konkretisierungsschritt im Umgang mit der Grundrechtecharta als Prüfmaßstab der Normenkontrolle. Das Höchstgericht scheint auch die mehrschichtige Dimension des Grundrechts auf Datenschutz stärker zu akzentuieren, wenn es Geheimhaltungs- und Löschungsanspruch separat prüft. In Abänderung zur bisherigen Judikatur wird unter gewissen Voraussetzungen das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung bei Auskünften über Verkehrsdaten angenommen.
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Artikel-Nr.
jusIT 2014/106
16.12.2014
Heft 6/2014
Autor/in
Foto: Beigestellt
Univ.-Prof. Dr. Reinhard Klaushofer
Professor Constitutional and Administrative Law
Paris-Lodron University of Salzburg
Head of the Austrian Human Rights Institute
Österreichisches Institut für Menschenrechte ÖIM
Chair Expert Commission 2 of the Austrian Ombudsman Board
Kapitelgasse 5-7
A-5020 Salzburg
+43 (0)662 8044 – 3634
+43 (0)662 8044 – 303
Az. Prof. Dr. Reinhard Klaushofer ist Privatdozent am Fachbereich öffentliches Recht der juridischen Fakultät Salzburg. Er ist Leiter der Kommission 2 der Volksanwaltschaft (Bundesländer Oberösterreich und Salzburg). Im Datenschutzrecht hat er als wissenschaftlicher Leiter am interdisziplinären Forschungsprojekt „back me up“, das sich mit der Sicherung des persönlichen digitalen Erbes beschäftigt, mitgewirkt. Darüber hinaus ist er Autor und Vortragender zu zahlreichen Gebieten des öffentlichen Rechts, einschließlich des Europarechts.