Abhandlungen

Öffentlich-rechtliche Vergleichsverträge im Sozialrecht der Länder

Thomas Trentinaglia

§ 41 Abs 2 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz lautet: "Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz [...] einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu." Gesetzliche Bestimmungen dieser Art finden sich in einigen Sozialgesetzen der Länder.1 Sie werfen zahlreiche Rechtsfragen auf: Sind solche Vergleiche im Subordinationsverhältnis im Hinblick auf Determinierungsgebot und Rechtsschutz verfassungsrechtlich zulässig? Sind sie öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur? Kann der Kostenersatzpflichtige im Nachhinein die Rechtswidrigkeit des Vergleiches oder ihm unterlaufene Willensmängel geltend machen, und, wenn ja, auf welchem Rechtsweg? Inwiefern bestehen Aufklärungspflichten der Behörde? Diese und weitere Fragen sollen Gegenstand dieses Beitrags sein.

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Artikel-Nr.
ZfV 2019/12

16.07.2019
Heft 2/2019
Autor/in
Thomas Trentinaglia

Thomas Trentinaglia