Info aktuell / Wirtschaftsrecht / Judikatur / Österreich

OGH: Keine Gefährdungshaftung für Brand eines abgestellten Kraftfahrzeugs

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Wenn sich ein abgestelltes Kfz ohne Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb aufgrund eines technischen Defekts in der Garage eines Hauses selbst entzündet, trifft den Halter keine Gefährdungshaftung nach dem EKHG.

Der Begriff des Betriebs des Kfz iSd EKHG ist enger als der Begriff der Verwendung des Fahrzeugs iSd KHVG. Die unionsrechtliche Determinierung des Umfangs der Versicherungsdeckung durch die Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 2009/103/EG strahlt nicht auf den Umfang der Gefährdungshaftung aus, der sich nach dem nationalen Recht richtet. OGH 17. 9. 2020, 2 Ob 179/19. (Anmerkung: Zur fehlenden Gefährdungshaftung für den Brand eines abgestellten Kfz Fortschreibung der Rsp [zB 2 Ob 188/16k, Zak 2017/202, 117]). Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-100/18, Línea Directa Aseguradora, RdW 2019/484 besteht für den Schaden, der durch ein schon mehr als 24 Stunden in einer Garage stehendes und dann von selbst in Brand geratenes Kfz verursacht wird, Versicherungsdeckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Daraus abweichend von seiner bisherigen Judikatur eine Gefährdungshaftung nach dem EKHG für den Brand eines abgestellten Fahrzeugs abzuleiten, lehnte der OGH in der vorliegenden Entscheidung ab. Wie der EuGH mehrmals ausgesprochen habe, harmonisiere die Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL die Versicherungsdeckung, nicht jedoch die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten (zB C-371/12, Petillo, RdW 2014/103).

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
RdW 2020/618

18.12.2020
Heft 12/2020