Klarstellung der Rechtslage: Auch die vorläufige Deckungszusage des neuen Versicherers lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen. Hat die Bekl daher aufgrund ihrer vorläufigen Deckungszusage für den Unfall bereits Deckung zu gewähren, greift die Subsidiaritätsregel des § 24 Abs 3 KHVG und der frühere Versicherer ist von seiner Nachhaftung befreit. OGH 26. 5. 2021, 7 Ob 96/21z.
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