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OGH: Postings zur Website - Sorgfalt des Medieninhabers

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Das Hegen von "rechtlichen Bedenken" gegen die Zulässigkeit von Postings lässt zwar noch nicht (zwingend) auf die Kenntnis des Medieninhabers von der konkreten Rechtswidrigkeit der Mitteilungen schließen. Im vorliegenden Fall hätte der Medieninhaber jedoch unverzüglich eine juristische Überprüfung veranlassen müssen: Neben seinen eigenen Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit der Postings hatte ein anderer - nicht anonymer - User (zumindest) eines der Postings konkret und substantiell beanstandet, indem er den darin gezogenen Vergleich als völlig inakzeptabel bezeichnete. Weiters war der Medieninhaber mit der gegenständlichen Problematik schon anlässlich eines anderen Verfahrens befasst (15 Os 14/15w, RdW 2015/611) und kannte daher die Rechtslage. Nicht nur ein Hinweis durch den in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzten oder dessen Rechtsvertreter löst die Obliegenheit des Medieninhabers zur juristischen Überprüfung aus. OGH 12. 4. 2018, 15 Os 26/18i.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/255

19.06.2018
Heft 6/2018