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OGH: Urheberrechtsverletzung bei Pressekonferenz iZm Untersuchungsausschuss

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Gemäß § 41 UrhG steht das Urheberrecht der Benutzung eines Werks zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren nicht entgegen. § 41 UrhG ist nach seinem Zweck auszulegen. Die hier zu beurteilende Veröffentlichung zweier Lichtbilder eines Fotografen im Rahmen des Presspoints vor dem Untersuchungsausschuss diente parteipolitischen Zwecken und ist nicht durch diese freie Werknutzung gedeckt. OGH 31. 1. 2023, 4 Ob 135/22i.

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Artikel-Nr.
RdW 2023/223

12.05.2023
Heft 5/2023