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OGH: Verbandsklage - Prämienerhöhung für Kinder ab 18 in privater Krankenversicherung

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Nach der vorliegenden inkriminierten Klausel sind, für ein mitversichertes Kind ab dem nächstfolgenden Monatsersten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs die Prämien zu bezahlen, "die für erwachsene Personen zu entrichten sind".

Diese Klausel entspricht bereits nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG: Danach kann vereinbart werden, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben werden kann, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Die inkriminierte Klausel stellt jedoch allgemein nur auf die Prämien von "erwachsenen Personen" ab und nicht auf einen konkreten Tarif für Personen, die in diesem Alter in die Versicherung eintreten. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel steht es damit im Belieben des Versicherers, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen. Die Klausel ist damit intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und bereits aus diesem Grund unwirksam. OGH 24. 11. 2021, 7 Ob 177/21m.

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Artikel-Nr.
RdW 2022/118

18.03.2022
Heft 3/2022