In aller Kürze

Parteiantrag auf Normenkontrolle gegen ein ganzes Gesetz

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist nach Auffassung des VfGH (G 393/2016) als unzulässig zurückzuweisen, wenn er sich gegen ein ganzes Gesetz richtet, ohne die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelnen darzulegen. Eine Ergänzung des Vorbringens im Weg eines Verbesserungsverfahrens sei nicht möglich. Der konkrete Parteiantrag richtete sich in seinem Hauptbegehren gegen das gesamte AnerbG. Auch Eventualbegehren zu einzelnen Normen dieses Gesetzes wurden vom VfGH zurückgewiesen, weil sie entweder zu eng gefasst waren oder die Präjudizialität fehlte.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2017/556

26.09.2017
Heft 17/2017