Da im Verfahren vor dem VfGH über einen Parteiantrag auf Normenkontrolle kein Kostenersatz erfolgt, müssen dort entstandene Kosten im Zivilverfahren verzeichnet werden. Mangels Möglichkeit zur Aufnahme in ein Kostenverzeichnis müssen sie nach Auffassung des OLG Wien (133 R 82/18h) gem § 54 Abs 2 ZPO innerhalb der dafür vorgesehenen Frist als nachträglich entstandene Kosten geltend gemacht werden.
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