Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Peitsch, Unterentlohnung: Arbeitgeberfalle Gleitzeit, ASoK 2017, 257

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Die Problematik der strafbaren Unterentlohnung iSd § 29 Abs 1 LSD-BG kann auch im Zusammenhang mit Gleitzeitvereinbarungen zum Vorschein kommen. In der Praxis werden häufig Gleitzeitvereinbarungen abgeschlossen, ohne alle vier Inhaltsvoraussetzungen des § 4b AZG zu erfüllen, oder es werden die zur Wirksamkeit der Vereinbarung notwendigen formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Auswirkungen fehlerhafter Gleitzeitvereinbarungen können gravierend sein. Arbeitszeiten wären so zu behandeln, als wären sie im Rahmen eines "normalen" Arbeitszeitmodells ohne Durchrechnung von Plus- und Minusstunden angefallen - so der Autor. Mit Minusstunden zu verrechnende Plusstunden wären somit an sich als Überstunden zu behandeln, strittig könnte die Höhe dieser Überstundenvergütung sein. Im Ergebnis vertritt Peitsch die Ansicht, es sei von einer Verrechnung von Plus- und Minusstunden im Verhältnis 1:1 auszugehen und nur die übrig bleibenden Lohnzuschläge seien als iSd § 29 LSD-BG relevant zu qualifizieren. Können Plusstunden aber nicht durch Minusstunden gegenverrechnet werden, seien für diese Stunden sowohl die Grundstundenvergütung als auch Zuschläge auszuzahlen. Zahle der Arbeitgeber in diesen Fällen nur das KV-Grundgehalt oder werde durch eine allfällige Überzahlung nicht die gesamte zustehende Überstundenvergütung abgedeckt, bestehe Strafbarkeit nach § 29 LSD-BG.

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Artikel-Nr.
ARD 6562/16/2017

24.08.2017
Heft 6562/2017